Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz

HZvG 2002

§ 31 Vermögensübertragung

Das Vermögen der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung wird innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Vorschrift auf den Bund übertragen.

§ 30 § 32